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Nachfolge · Urheberrecht

Urheberrecht beim Büroverkauf.Der Entwurf bleibt beim Urheber.

Das Urheberrecht an einem Entwurf ist nach § 29 UrhG nicht übertragbar. Es bleibt beim Architekten, der ihn geschaffen hat, und ist vererblich. Übertragen werden können Nutzungsrechte (§ 31 UrhG). Beim Büroverkauf gehört deshalb in den Vertrag, welche Nutzungsrechte an Plänen, Details und Vorlagen der Käufer erhält.

Kurz beantwortet · Stand September 2026
Ein Glasplanblatt mit feiner Gebäudeansicht auf einer Silberstaffelei, ein Kupfersiegel an der Ecke
Das Werk bleibt beim Urheber. Was übergeht, ist das Recht, es zu nutzen.

01  Rechte

Was übergeht und was nicht.

RechtBeim Verkauf
Urheberrecht als solchesbleibt beim Urheber (§ 29 Abs. 1 UrhG)
Urheberpersönlichkeitsrecht (Namensnennung, Entstellungsschutz)bleibt beim Urheber
Nutzungsrechte an Plänen und Detailskönnen eingeräumt werden (§ 31 UrhG), im Vertrag regeln
Nutzungsrechte, die Bauherren schon habenbleiben bestehen
Werke angestellter ArchitektenNutzungsrechte liegen meist beim Büro, je nach Arbeitsvertrag

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02  Vertrag

Was in den Kaufvertrag gehört.

  • Einräumung der Nutzungsrechte an Planunterlagen, Details, Vorlagen und Referenzbildern
  • Recht, abgeschlossene Projekte als Referenzen des Büros zu zeigen, mit Nennung der Urheber
  • Regelung zu laufenden Projekten und Änderungen an Entwürfen des Verkäufers
  • Zugriff auf das Projektarchiv, ohne Archiv sind Nutzungsrechte wenig wert

03  Fragen

Häufige Fragen kurz beantwortet.

Darf der Käufer alte Projekte als Referenz zeigen?

Wenn es vertraglich geregelt ist, ja. Der Urheber sollte dabei genannt werden.

Kann der Käufer einen Entwurf des Verkäufers weiterbearbeiten?

Nur im Rahmen der eingeräumten Nutzungsrechte und ohne den Entwurf zu entstellen.

Was gilt für Standarddetails?

Viele Details sind urheberrechtlich nicht geschützt. Sie gehören trotzdem ausdrücklich in den Vertrag, weil sie im Alltag den größten Nutzen haben.

Quelle: BGB, EStG, UrhG, HGB, AO, BewG, PartGG in der geltenden Fassung; IDW S 1 (Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen). Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung. Stand September 2026. Keine Rechtsberatung, maßgeblich ist der jeweilige Gesetzes- oder Normtext.

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